
In Niedersachsen bereitet man sich auf die Kommunalwahlen am 13. September 2026 vor – und zugleich auf einen der schwerwiegendsten Eingriffe in das demokratische Wahlrecht seit Jahrzehnten. Unter dem vorgeschobenen Schild der „Verfassungstreue“ werden AfD-Kandidaten für Bürgermeister- und Landratsämter systematisch von den Wahlzetteln gestrichen. Was hier als Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verkauft wird, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als politisches Instrument zur Ausschaltung unerwünschter Konkurrenz. Der angesehene Verfassungsrechtler Ulrich Vosgerau hat das Verfahren unmißverständlich als verfassungswidrig bezeichnet. Die AfD spricht zu Recht von einem Parteiverbot durch die Hintertür.
Die formale Fassade und die materielle Wirklichkeit
Formal stützt sich das Vorgehen auf § 80 Abs. 4 Nr. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG). Danach ist zum Hauptverwaltungsbeamten – also zum Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat – nur wählbar, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Diese Formulierung entspricht der beamtenrechtlichen Treuepflicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz und Art. 33 Abs. 5 GG. Da die Gewählten Beamte auf Zeit werden, soll die Prüfung bereits bei der Zulassung erfolgen.
Doch die eigentliche Waffe liegt in der Verfahrensnovelle vom April 2026. Mit § 45d Abs. 7 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) wurde den Wahlausschüssen die Möglichkeit eingeräumt, bei „tatsächlichen Anhaltspunkten“ die Kommunalaufsicht einzuschalten. Diese darf den Verfassungsschutz befragen und eine Empfehlung abgeben. Die endgültige Entscheidung trifft der Wahlausschuss – ein Gremium, in dem parteipolitische Vertreter der etablierten Kräfte sitzen. Und genau hier liegt der Höhepunkt dieses Skandals.
Vosgerau weist zu Recht darauf hin: Der Staat tut so, als stelle er selbst die kommunalen Wahlbeamten ein und gesteht ausschließlich sich selbst ein Vorschlagsrecht gegenüber den Bürgern zu. In Wahrheit werden Bürgermeister und Landräte vom Volk gewählt. Eine externe Vorab-Prüfung der Verfassungstreue durch politisch besetzte Laiengremien und nachgeordnete Behörden des Innenministeriums verkehrt dieses Verhältnis. Sie macht aus dem passiven Wahlrecht eine Gnade der herrschenden Parteien.
Ankläger und Richter in Personalunion
Die Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter und sechs weiteren Mitgliedern, die nach den Ergebnissen der letzten Kommunalwahl von den Parteien vorgeschlagen werden. Politische Gegner der AfD entscheiden also darüber, ob ein AfD-Kandidat überhaupt antreten darf. Unabhängigkeit? Fehlanzeige. Die Kommunalaufsicht und das Innenministerium unter Daniela Behrens liefern die „Empfehlungen“ – und in der Praxis folgen die Ausschüsse diesen mehrheitlich, wenn es um AfD-Bewerber geht. Martin Sichert in Friesland, Stephan Bothe in Lüneburg, Thorsten Moriße in Wilhelmshaven, Justin Vogel in Herzberg: Die Liste der Ausgeschlossenen liest sich wie ein Who-is-who der niedersächsischen AfD-Spitze.
Besonders perfide ist die klaffende Rechtsschutzlücke. Eine gerichtliche Überprüfung ist nach dem niedersächsischen Wahlrecht erst nach der Wahl im Prüfungsverfahren möglich. Eilanträge werden abgelehnt, um den Termin nicht zu gefährden. Das passive Wahlrecht – ein Grundrecht – wird also vorläufig entzogen, ohne daß der Betroffene vor dem Wahltag wirksamen Rechtsschutz erhält. Vosgerau nennt das unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Der Staat darf in Grundrechte nur so weit eingreifen, wie es absolut erforderlich ist. Eine vorgelagerte Prüfung durch parteipolitisch gefärbte Gremien ist jedoch das klare Gegenteil davon.
Die Indizwirkung der Parteimitgliedschaft als politischer Hebel
Das Innenministerium betont zwar, die bloße AfD-Mitgliedschaft reiche nicht für einen Ausschluss, doch in seinem eigenen Leitfaden entfaltet sie eine „erhebliche Indizwirkung“. Wer eine herausgehobene Funktion in der Partei innehatte oder bereits als Abgeordneter kandidierte, gerät damit automatisch unter Generalverdacht. Das Parteienprivileg des Art. 21 GG wird damit ausgehöhlt. Solange die AfD nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten ist, darf die Mitgliedschaft in ihr nicht zum automatischen Ausschlußgrund werden. Genau das geschieht jedoch in der Praxis.
Vosgerau hat in vergleichbaren Fällen (etwa in Rheinland-Pfalz) klargestellt: Es geht nicht um das passive Wahlrecht im engeren Sinne, sondern um die „Ernennbarkeit“ zum Wahlbeamten. Die niedersächsische Regelung „kurzschließt“ beides in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise. Richtigerweise dürfte bei kommunalen Wahlbeamten gar keine externe Verfassungstreue-Prüfung stattfinden – weder vor noch nach der Wahl. Die Bürger entscheiden durch ihre Stimme, wem sie das Amt anvertrauen. Alles andere ist eine Anmaßung des Staates.
Wehrhafte Demokratie oder übergriffige Machtkartelle?
Die rot-grüne Landesregierung und Innenministerin Behrens sprechen von einer „Lex Extremismus“. In Wahrheit trifft das Instrument fast ausschließlich die AfD. Andere politische Extreme bleiben weitgehend unberührt. Das Verfahren ist selektiv, die Maßstäbe schwammig, die Kontrolle einseitig. Was als wehrhafte Demokratie daherkommt, entpuppt sich als wehrhafte Absicherung der eigenen Machtpositionen.
Die AfD hat angekündigt, die Entscheidungen anzufechten und gegebenenfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Das ist nicht nur legitim, sondern dringend notwendig. Denn wenn parteipolitisch besetzte Ausschüsse und regierungsnahe Behörden darüber entscheiden dürfen, wer dem Volk zur Wahl gestellt wird, dann ist die Demokratie in ihrem Kern getroffen. Ulrich Vosgerau hat die verfassungsrechtlichen Bruchstellen klar benannt. Es bleibt zu hoffen, daß die Gerichte dem folgen – und dem Souverän das letzte Wort zurückgeben.