
FPÖ stimmt Resolution zu, kritisiert aber fehlende Konsequenz bei Muslimbruderschaft und Ausblendung des Zusammenhangs zwischen Massenzuwanderung und Islamismus.
Das Europäische Parlament hat zuletzt eine Resolution zur Bekämpfung islamistischer Unterwanderung und des Einflusses der Muslimbruderschaft angenommen. Die FPÖ-Delegation unterstützte den Entschließungsantrag, da dieser wichtige Probleme klar benennt und unter anderem eine europäische Methodik zur Erkennung islamistischer Unterwanderungsstrategien sowie mehr Transparenz bei EU-Förderungen fordert. Aus freiheitlicher Sicht bleibt der Text jedoch hinter den notwendigen Maßnahmen zurück.
„Seit vielen Jahren warnen wir vor dem politischen Islam, der Muslimbruderschaft und ihren Netzwerken in ganz Europa. Während wir dafür als islamophob oder rechtsextrem diffamiert wurden, haben die etablierten Parteien beschwichtigt, beschönigt und weggeschaut. Jetzt muss selbst die EVP eingestehen, dass islamistische Unterwanderung eine ernsthafte Bedrohung darstellt. Aber diese Erkenntnis kommt Jahre zu spät und die Konsequenzen bleiben völlig unzureichend. Wo sind die konkreten Maßnahmen? Wo bleibt das entschlossene Vorgehen gegen diese Netzwerke?“, kritisiert die freiheitliche EU-Abgeordnete Petra Steger. Bereits in ihrer gestrigen Plenarrede hatte sie eindringlich vor Vereinen und Netzwerken gewarnt, die über Bildungs- und Jugendarbeit sowie Kontakte zu politischen Institutionen Einfluss auf die europäische Gesellschaft nehmen würden.
Besonders brisant ist dabei die europäische Förderpolitik. Rund 60 Millionen Euro an EU-Förderungen sollen Organisationen zugutegekommen sein, denen Verbindungen zum islamistischen Milieu oder zur Muslimbruderschaft vorgeworfen werden. Obwohl entsprechende Verflechtungen seit Jahren kritisiert werden, fehlt weiterhin eine lückenlose Unterbindung auch indirekter Finanzierungswege. Die Resolution fordert zwar strengere Kontrollen und ein Vorgehen gegen direkte Förderungen, lässt aus freiheitlicher Sicht aber entscheidende Schlupflöcher bei der mittelbaren Finanzierung offen.
„Es ist an Heuchelei kaum zu überbieten: Brüssel diskutiert über islamistische Unterwanderung, während weiterhin die Gefahr besteht, dass europäische Steuergelder über Umwege in genau solche Netzwerke fließen. Gleichzeitig haben Vertreter fragwürdiger Organisationen seit Jahren Zugang zu unseren Institutionen. Besonders grotesk ist dieser Doppelstandard, wenn man bedenkt, dass der ehemaligen Pressesprecherin Selenskyjs, Iuliia Mendel, erst kürzlich der Zutritt zum Europäischen Parlament verwehrt wurde, während man bei islamistischen Netzwerken offenbar weit weniger Berührungsängste kennt. Kein einziger Cent darf mehr an islamistische Strukturen fließen“, kritisiert Steger.
Besonders scharf kritisiert Steger, dass die Resolution keine Aufnahme der
Muslimbruderschaft als Ganzes in die EU-Terrorliste fordert. Stattdessen beschränkt sich der Text auf die mögliche Listung verbundener Einrichtungen und Personen bei Erfüllung der bestehenden Kriterien. „Genau hier endet der angebliche Kampfgeist der EVP. Man erkennt das Problem, benennt die Gefahr und weigert sich dann, die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Wer die Muslimbruderschaft ernsthaft bekämpfen will, darf nicht nur einzelne Ableger ins Visier nehmen, während das dahinterstehende Netzwerk unangetastet bleibt.
Die Muslimbruderschaft gehört als Ganzes auf die EU-Terrorliste. Alles andere ist politische Halbherzigkeit auf Kosten der Sicherheit unserer Bürger“, betont Steger.
Ebenso unverständlich sei, dass die Mehrheit einen von den Patrioten eingebrachten Änderungsantrag zum Zusammenhang zwischen islamistischer Unterwanderung und legaler wie illegaler Migration nicht angenommen habe. „Seit Jahren schauen die etablierten Parteien tatenlos zu, wie sich der radikale Islam durch die Massenzuwanderung in Europa ausbreitet. Aber ausgerechnet bei einer Strategie gegen islamistische Unterwanderung darf dieser Zusammenhang nicht einmal ausdrücklich angesprochen werden. Das ist Realitätsverweigerung in Reinkultur. Wer den politischen Islam bekämpfen will, aber gleichzeitig an der Politik der offenen Grenzen festhält, macht sich vollkommen unglaubwürdig“, so Steger.
Abschließend betont die FPÖ-Abgeordnete: „Wir haben dieser Resolution zugestimmt, weil sie endlich wichtige freiheitliche Forderungen aufgreift und einen ersten Schritt in die richtige Richtung darstellt. Aber mit schönen Worten und halbherzigen Maßnahmen werden wir den politischen Islam nicht zurückdrängen. Unsere Forderungen sind unmissverständlich: Kein Cent mehr für islamistische Netzwerke, die Muslimbruderschaft auf die Terrorliste, ein Ende der unkontrollierten Massenzuwanderung und ein Verbot des politischen Islam. Nicht irgendwann, sondern jetzt!“
Petra Steger ist Mitglied im Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) und stv. Mitglied im Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE).
Der Islam ist mit unseren Werten, Gesetzen nicht vereinbar!
Wenn Religion zum Gesetz wird – Scharia, harte Strafen und die Frage, ob zwei völlig unterschiedliche Rechtsordnungen miteinander vereinbar sind
https://dokumen.pub/die-gesetzgebung-im-quran-die-quranische-scharia-die-harten-strafen-des-islams.html
Einer Religion darf keine verbindliche politische und rechtliche Ordnung für alle Menschen werden. Genau an diesem Punkt liegt der Konflikt zwischen der klassischen Scharia und dem westlichen Verfassungsstaat.
Die von Abd al-Masih vorgelegte Schrift Die Gesetzgebung im Qur’an – Die qur’anische Scharia – Die harten Strafen des Islams stellt die sogenannten Hudud-Strafen in den Mittelpunkt. Der Autor unterscheidet zwischen Hudud, Vergeltungsstrafen (qisas) und Erziehungs- beziehungsweise Ermessensstrafen (ta’zir). Zu den von ihm behandelten Delikten gehören unter anderem Ehebruch, Unzucht, Diebstahl sowie sogenannte Angriffe auf Allah und die islamische Ordnung.
Die klassische islamische Rechtsüberlieferung kennt Strafvorstellungen, die mit den Strafrechtsprinzipien eines modernen europäischen Verfassungsstaates fundamental kollidieren.
Der Koran nennt in Sure 24:2 für Unzucht ein Strafmaß von hundert Peitschenhieben für Mann und Frau.
Beim Ehebruch kommt in der klassischen islamischen Rechtslehre zusätzlich die Steinigung hinzu. Die heutige iranische Gesetzgebung zeigt, dass dies keineswegs nur ein historisches Kuriosum ist: Artikel 225 des iranischen Strafgesetzbuches sieht für bestimmte Fälle von zina bei Vorliegen der Voraussetzungen von ihsan grundsätzlich die Steinigung zum Tod vor; wenn eine Steinigung nicht möglich ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Todesstrafe verhängt werden, andernfalls hundert Peitschenhiebe.
Noch drastischer sind die klassischen Hudud-Bestimmungen für hiraba, also für bestimmte Formen des Kampfes gegen Allah und seinen Gesandten beziehungsweise für schwere Gewaltdelikte und Unruhestiftung. Sure 5:33 nennt als mögliche Strafen Tötung, Kreuzigung, wechselseitiges Abhacken von Hand und Fuß oder Verbannung. – Das sind keine europäischen Vorstellungen von Strafrecht. In einem österreichischen oder deutschen Rechtsstaat wäre eine staatlich angeordnete Kreuzigung ebenso undenkbar wie das öffentliche Abhacken von Gliedmaßen oder eine körperliche Züchtigung als reguläre Strafe.
Auch beim Diebstahl kennt die klassische Scharia eine Strafe, die aus heutiger europäischer Sicht besonders drastisch erscheint: das Abschneiden der Hand unter den dafür vorgesehenen rechtlichen Voraussetzungen. Die Hudud-Kategorie ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass bestimmte Strafen nicht lediglich dem freien Ermessen eines modernen Gesetzgebers unterliegen, sondern religiös begründet und als göttliches Recht verstanden werden.
Damit sind wir beim eigentlichen Problem: Religion will staatliches Recht werden.
Ein freiheitlicher Staat kann Religion schützen, ohne eine Religion zur staatlichen Rechtsquelle zu machen. Genau diese Trennung ist das Fundament des modernen europäischen Verfassungsdenkens.
Religion beantwortet für den Gläubigen Fragen des Glaubens, des Sinns, der Moral und des Jenseits. Das staatliche Recht dagegen regelt das Zusammenleben von Menschen im Diesseits!
Der Staat darf deshalb nicht fragen, was Allah gebietet. Er muss fragen, welches Gesetz sich gegenüber allen Bürgern unabhängig von ihrem Glauben rechtfertigen lässt.
Hier setzt die Argumentation des Staatsrechtlers Karl Albrecht Schachtschneider an. Schachtschneider vertritt in seiner Untersuchung „Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam“ die These, dass der Islam dort verfassungsrechtlich problematisch werde, wo er nicht nur Religion, sondern zugleich eine politische und rechtliche Ordnung sein wolle. In seinen eigenen Veröffentlichungen bezeichnet er die Scharia ausdrücklich als politische Rechtsordnung und argumentiert, dass Religionsfreiheit kein Recht begründet, religiöse Normen an die Stelle staatlicher Gesetzgebung zu setzen.
Seine zentrale Unterscheidung ist bemerkenswert: Der Gläubige darf seinen Glauben haben und ihn im Rahmen des geltenden Rechts praktizieren. Aber aus der Religionsfreiheit folgt, nach Schachtschneiders Argumentation, kein Recht, den Staat nach religiösen Geboten zu organisieren. Politik müsse vielmehr gegenüber den unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen säkular bleiben.
Das ist der entscheidende Punkt, denn ein demokratischer Staat kann nicht gleichzeitig zwei oberste Gesetzgeber anerkennen: den souveränen Bürger und eine göttliche Offenbarung.
Die Kairoer Erklärung: Menschenrechte unter dem Vorbehalt der Scharia
https://www.kath.ch/newsd/die-kairoer-erklaerung-menschenrechte-im-korsett/
Besonders interessant wird diese Frage bei der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam, die 1990 von der damaligen Organisation der Islamischen Konferenz – heute Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC) – verabschiedet wurde. Die Erklärung sollte den Mitgliedstaaten als Orientierung auf dem Gebiet der Menschenrechte dienen.
Der entscheidende Satz findet sich in Artikel 24 der Fassung von 1990: „All the rights and freedoms stipulated in this Declaration are subject to the Islamic Shari’ah.“
Noch weiter geht Artikel 25: „The Islamic Shari’ah is the only source of reference“
für die Auslegung und Erläuterung der Erklärung.
Das ist rechtspolitisch von erheblicher Bedeutung. Denn hier wird das Verhältnis zwischen Menschenrechten und religiösem Recht andersherum konstruiert als im säkularen Verfassungsstaat: Nicht die religiöse Norm muss sich an einem übergeordneten allgemeinen Menschenrecht messen lassen; vielmehr werden die formulierten Rechte selbst der Scharia unterstellt.
Und dann ist da die Frage der Gleichheit von Mann und Frau
Auch hier zeigt sich ein fundamentaler Unterschied zwischen modernen europäischen Verfassungsordnungen und Teilen der klassischen islamischen Rechtsüberlieferung.
Der Koran enthält beispielsweise Regelungen, nach denen bei der Erbfolge ein männlicher Erbe grundsätzlich den Anteil zweier weiblicher Erben erhalten kann (Sure 4:11). Bei der Zeugenaussage im Zusammenhang mit bestimmten Schuldverhältnissen nennt Sure 2:282 zwei Frauen als Entsprechung zu einem männlichen Zeugen.
Und genau hier liegt die Spannung mit dem modernen Gleichheitsverständnis: Der westliche Verfassungsstaat geht vom Grundsatz der rechtlichen Gleichheit von Mann und Frau aus. Eine Rechtsordnung, die bestimmte Rechte nach Geschlecht unterschiedlich verteilt, steht dazu in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis.
Homosexualität: zwei völlig verschiedene normative Systeme
Besonders deutlich wird der Gegensatz bei der Homosexualität.
In Österreich und Deutschland ist eine homosexuelle Beziehung eine private Lebensentscheidung, die grundsätzlich unter dem Schutz persönlicher Freiheit und des Privatlebens steht. Eine staatliche Bestrafung einvernehmlicher homosexueller Beziehungen widerspräche den Grundprinzipien unserer heutigen Rechtsordnung.
In Teilen der klassischen islamischen Rechtslehre wird gleichgeschlechtlicher Sexualverkehr dagegen als verbotenes Verhalten behandelt und teilweise mit schweren Strafen belegt.
Das iranische Strafrecht kriminalisiert gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen; die möglichen Strafen reichen je nach Tatbestand von Peitschenhieben bis zur Todesstrafe. Auch bestimmte gleichgeschlechtliche Handlungen ohne Geschlechtsverkehr können mit 31 bis 74 Peitschenhieben bestraft werden.
Hier prallen zwei Rechtsverständnisse aufeinander. Das westliche Recht sagt: Der Staat hat sich aus dem privaten Sexualleben erwachsener Menschen grundsätzlich herauszuhalten. – Das traditionelle islamische Strafrecht sagt in seinen strengeren Ausprägungen: Sexualität ist eine Angelegenheit, die unter göttlichen Normen steht und gegebenenfalls staatlich bestraft werden darf.
Das ist kein kleiner kultureller Unterschied. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Vorstellungen darüber, wem der Mensch im Diesseits rechtlich verantwortlich ist und wer über sein Verhalten entscheiden darf.
Der entscheidende Unterschied liegt im Verständnis des Rechts
Man kann den Unterschied auf eine einfache Formel bringen: Im säkularen Verfassungsstaat macht der Mensch das Gesetz. In einer theokratischen Rechtsordnung gilt das göttliche Gesetz als übergeordnetes Recht des Menschen.
Eine ernsthafte Debatte über Integration darf die Frage stellen, ob und wo eine religiöse Rechtsordnung mit dem staatlichen Recht kollidiert.
Wer beispielsweise die Religionsfreiheit für die private Religionsausübung beansprucht, bewegt sich innerhalb des europäischen Verfassungsrahmens. – Wer dagegen verlangt, dass Ehebruch, Homosexualität, Religionsabfall, Blasphemie oder andere Verhaltensweisen nach religiösen Strafnormen staatlich verfolgt werden, verlangt etwas grundsätzlich anderes: die Einführung einer religiösen Rechtsordnung.
Was bleibt vom Islam, wenn man die Scharia aus dem Islam herausnimmt? – wenig, denn der Islam ist eine Ideologie mit dem Gottesstaat im Diesseits und der Scharia, dem Gottesgesetz im Diesseits!
https://kum-g.de/wp-content/uploads/2025/11/scharia-und-grundgesetz-st.pdf
Über Religion, Recht und die schwierige Frage nach der Vereinbarkeit des Islam mit dem säkularen Verfassungsstaat:
Immer wieder hört man in der europäischen Islamdebatte einen Satz, der zunächst selbstverständlich klingt: „Ein Muslim darf selbstverständlich seinen Glauben leben.“ – Natürlich darf er das. In Österreich garantiert die Rechtsordnung Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Jeder Mensch darf eine Religion haben, sie wechseln oder überhaupt keiner Religion angehören. Religion darf öffentlich und privat ausgeübt werden. Gleichzeitig gilt aber ebenso eindeutig: Die Religionsgesellschaften stehen unter den allgemeinen Staatsgesetzen. Österreich versteht sich als religiös neutraler und säkularer Staat.
Damit ist die entscheidende Frage allerdings noch gar nicht beantwortet: Was genau ist eigentlich der „Glaube“ des Muslims, den unser Staat schützen soll?
Die fünf Säulen des Islam – Glaubensbekenntnis, Gebet, Fasten, Almosen und Pilgerfahrt – beschreiben zweifellos zentrale religiöse Pflichten. Sie erschöpfen aber das islamische Verständnis von Religion nicht. Der Islam entwickelte historisch vielmehr eine umfassende religiöse Lebensordnung, die unter dem Begriff Scharia zusammengefasst wird.
Was geschieht mit den problematischen Vorschriften?
Nehmen wir den Koran selbst. – Sure 4:34 enthält eine Passage, in der Männern eine Vorrangstellung gegenüber Frauen zugesprochen wird und die in vielen Übersetzungen mit einer Erlaubnis endet, eine widerspenstige Ehefrau zu „schlagen“ beziehungsweise zu „züchtigen“. Die Frage lautet deshalb: Ist das Teil des Islam oder nicht?
Wenn die Antwort „Ja“ lautet, folgt daraus die nächste Frage: Ist diese Norm im österreichischen Rechtsstaat verbindlich?
Die Antwort darauf lautet selbstverständlich: Nein, denn das österreichische Strafrecht kennt keine religiöse Rechtfertigung für Gewalt in der Ehe.
Daher muss hier eine strenge Verbotsgesetzgebung des Islam die Folge sein, denn die Umfragen unter Moslems zeigen – man will die Scharia über unsere Verfassung stellen!
Eine Wiener Jugendstudie von 2026, an der rund 1.200 Jugendliche und junge Erwachsene teilnahmen, kommt zu Ergebnissen, die man nicht beschönigen sollte. 41 Prozent der befragten muslimischen Jugendlichen stimmten der Aussage zu: „Für mich stehen die Vorschriften meiner Religion über den Gesetzen in Österreich.“ Bei Jugendlichen mit christlichem Hintergrund lag der Wert bei 21 Prozent. Bei Jugendlichen syrischer, afghanischer und tschetschenischer Herkunft stimmten 45 Prozent der Aussage zu, dass der Mann in einer Familie für alle größeren Entscheidungen zuständig sein sollte. (Studienautor Kenan Güngör) Wenn ein erheblicher Teil einer untersuchten Gruppe sagt, religiöse Vorschriften stünden über österreichischem Recht, dann ist das keine belanglose Privatmeinung mehr. Es berührt die zentrale Frage jeder Demokratie: