
Brüssel will nicht nur illegale Inhalte bekämpfen, sondern zunehmend die Architektur der Kommunikation selbst gestalten. Dabei ist auch in der digitalen Welt klar: Drohungen, Stalking und gefälschte Pornobilder et cetera sind keine Bagatellen. Täter müssen verfolgt, Opfer geschützt werden. Doch genau deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf das, was Brüssel unter „Schutz vor digitaler Gewalt“ inzwischen versteht.
Denn die EU kümmert sich längst nicht mehr nur um rechtswidrige Einzelinhalte. Über den Digital Services Act (DSA) sind besonders große Plattformen angehalten „systemische Risiken“ zu analysieren – ausdrücklich auch geschlechtsspezifische Gewalt. Sie sollen dafür notfalls Empfehlungssysteme, Geschäftsbedingungen und Moderationsverfahren verändern.
Allerdings wird über den DSA nicht jede anstößige Äußerung als illegal bewertet, und es wird auch keine allgemeine 24-Stunden-Löschpflicht vorgeschrieben. Eine pauschale Überwachung sämtlicher Beiträge ist im System des DSA ebenfalls nicht vorgesehen. Der entscheidende Machtzuwachs für die Kommission liegt vielmehr darin, dass Plattformen ihre Systeme nach regulatorisch definierten Risiken ausrichten müssen. Damit greift die EU-Kommission in Unkenntnis der technologischen Begleitumstände in die Architektur öffentlicher Kommunikation ein. Und – ganz nebenbei – auch in die betrieblichen Interna und ökonomischen Modelle der Plattformbetreiber.
Ähnlich bei Deepfakes: Der AI-Act kann pornografische Fälschungen nicht verhindern. Er verlangt bei Deepfakes grundsätzlich Transparenz darüber, dass Bild, Ton oder Video künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Doch strafrechtlich geht die EU-Richtlinie gegen Gewalt gegen Frauen weiter: Sie verlangt von den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Bestrafung der Herstellung beziehungsweise Manipulation sexueller Bilder und ihrer anschließenden nicht einvernehmlichen Veröffentlichung.
Nur warum die ganze Arbeit, der ganze Richtlinienirrsinn? Denn Österreich beispielsweise hat längst ein effizientes Gesetzesinstrumentarium gegen digitale Gewalt. Online-Belästigung, intime Bildaufnahmen und bestimmte digitale sexuelle Belästigungen sind bereits strafrechtlich umrissen. Seit 2025 ahndet man über §218 StGB sogar unaufgefordert übermittelte, bearbeitete oder künstlich erzeugte Genitaldarstellungen.
Frauen vor Straftaten zu schützen, ist nämlich Aufgabe jedes Rechtsstaates und in den Mitgliedstaaten der EU juristischer Usus. Weil man jetzt aber etwas aus Brüssel bekommen soll, was man eigentlich nicht benötigt, weil schon vorhanden, stellt sich die Frage: Geht es der Kommission ausschließlich darum, digitale Gewalt gegen Frauen in den Griff zu bekommen, oder will man in Brüssel zunehmend Plattformen politisch erwünschte Moderations- und Risikostrukturen vorschreiben? Der DSA machts jedenfalls möglich. Er verschiebt den regulatorischen Akt vom rechtswidrigen Inhalt hin zur Gestaltung von Algorithmen, Moderationssystemen und Plattformarchitektur. Das lässt sich am Gesetzestext belegen.
Mag. Elisabeth Dieringer ist Mitglied im Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO), Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter (FEMM), sowie stv. Mitglied im Ausschuss für Kultur und Politik (CULT).
Links:
Verordnung – 2022/2065 – EN – DSA – EUR-Lex
EUR-Lex – 02024R1689-20240712 – EN – EUR-Lex
Verordnung – EU – 2024/1689 – EN – EUR-Lex
Richtlinie – EU – 2024/1385 – EN – EUR-Lex
§ 218 StGB – RIS RIS – Strafgesetzbuch § 218 – Bundesrecht konsolidiert, tagesaktuelle Fassung
Europa im Gespräch: Digitale Gewalt, reale Folgen: Wie können Frauen online besser geschützt werden? – Vertretung in Österreich