
Die Zuständigkeiten bei Abschiebungen (Rückführungen vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer) sind im föderalen System klar, aber arbeitsteilig geregelt. Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und das Asylgesetz (AsylG) bilden die bundesrechtliche Grundlage. Die tatsächliche Durchführung liegt jedoch ganz überwiegend bei den Ländern.
1. Gesetzgebungskompetenz (Bund)
- Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer (Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 GG).
- Er regelt die materiellen Voraussetzungen: Wann ist jemand ausreisepflichtig? Wann darf abgeschoben werden? Welche Abschiebungshindernisse und Verbote gelten (§§ 50 ff., 58, 60 AufenthG)?
- Das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) entscheidet über Asylanträge und erlässt in Asylfällen die Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG).
- Der Bund ist zuständig für internationale Abkommen mit Herkunftsstaaten, Passersatzbeschaffung in bestimmten Fällen, sichere Herkunftsstaaten und die diplomatische Ebene.
2. Vollzugskompetenz (Länder)
- Der Vollzug der Abschiebungen ist Ländersache (Art. 83 GG – Landeseigenverwaltung).
- Nach § 71 Abs. 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden der Länder (meist bei den Landkreisen/kreisfreien Städten oder zentralen Landesstellen) zuständig für:
- Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung,
- Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse,
- Anordnung und Beantragung von Abschiebungshaft,
- Organisation der konkreten Rückführung.
- Die Polizeien der Länder sind nach § 71 Abs. 5 AufenthG ebenfalls für die Durchführung der Abschiebung zuständig (Festnahme, Begleitung, Sicherung).
- Die Länder bestimmen, wo und wie viele Abschiebehaftplätze sie schaffen und betreiben. Die Abschiebungshaft selbst ist bundesrechtlich geregelt (§ 62 AufenthG), der Vollzug der Haftanlagen aber Ländersache.
3. Rolle des Bundes im Vollzug
- Die Bundespolizei ist zuständig bei grenznahen Maßnahmen, Zurückschiebungen an der Grenze und in bestimmten Fällen der Durchführung von Abschiebungen (§ 71 Abs. 3 AufenthG).
- Der Bund unterstützt die Länder über das Gemeinsame Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR), bei der Beschaffung von Passersatzpapieren und bei Sammelabschiebungen (besonders bei Straftätern oder problematischen Herkunftsländern).
- In besonderen Fällen (z. B. terroristische Gefährder) kann das Bundesinnenministerium die Zuständigkeit für eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG übernehmen.
4. Praktische Konsequenzen
| Bereich | Zuständigkeit | Beispiele / Hinweise |
|---|---|---|
| Gesetzliche Voraussetzungen | Bund | AufenthG, AsylG |
| Asylentscheidung | Bund (BAMF) | Schutzstatus oder Ablehnung |
| Abschiebungsandrohung (Asyl) | Bund (BAMF) | § 34 AsylG |
| Durchführung der Abschiebung | Länder (Ausländerbehörden + Landespolizei) | Organisation, Haft, Begleitung |
| Abschiebehaftplätze | Länder | Schaffung und Betrieb |
| Internationale Abkommen | Bund | Rücknahmeabkommen |
| Grenzbezogene Maßnahmen | Bundespolizei | Zurückschiebung |
Fazit zur föderalen Verteilung
Ein Bundesland kann nicht eigenständig das Aufenthaltsrecht ändern oder neue Abschiebungsgründe schaffen. Es kann aber innerhalb des bestehenden Bundesrechts:
- Abschiebehaftplätze massiv ausbauen,
- die Organisation und Priorisierung der Rückführungen straffen,
- Arbeitspflichten für Asylbewerber anordnen,
- die Ausländerbehörden und die Landespolizei auf konsequente Durchsetzung ausrichten.
Genau hier liegen die landespolitischen Handlungsspielräume, die im 100-Tage-Programm von Ulrich Siegmund (mehr Abschiebehaftplätze, Arbeitsgruppe Land/Kommunen, Arbeitspflicht) angesprochen werden. Die materiellen Grenzen setzen weiterhin Bundesrecht, EU-Recht und die Kooperationsbereitschaft der Herkunftsstaaten. Der Bund behält die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetze (Art. 84 GG).