Segen und Fluch der Menschenrechtskonvention

(Sehr selektive) Zusammenfassung des Geschehens ohne Höflichkeiten

Ein Kommentar.

Sehr geehrte Damen und Herren, geschätzte Leserinnen und Leser!

Erschrecken Sie nicht! Holen Sie sich lieber gleich ein Glas Wasser, denn heute wird es – vergleichweise – trocken! Nach der Budgetwoche im Nationalrat sind wir Österreicherinnen und Österreicher allerdings Kummer gewohnt und halten neuerdings Kanzler Nehammers „Alkohol oder Psychopharmaka“-Vorschlag für gar nicht mehr so abwegig.
Neben diesen Themen, deren Kopfschmerzen verursachende Wirkung schon zuvor klar war, kam es diese Tage zu einer neuen Diskussion um Österreichs Umsetzung der EMRK, der Europäischen Menschenrechtskonvention. Man fragte sich in Anbetracht der horrenden Asylzahlen, ob diese Konvention aus den Tagen kurz nach dem zweiten Weltkrieg überhaupt noch ein passendes Instrument zur Regulierung heutiger Migrationsströme ist. Allgemeiner Tenor: Nein. Doch was soll man mit einem Regularium machen, dem man einerseits unterworfen ist, das einem bei den realen Problemen jedoch nicht hilft, sondern nur hindert oder gar schadet? Überdenken, notfalls verändern oder die Auslegepraxis der heutigen Realität anpassen.

Aber was sind diese Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention, die laut einigen Vertretern der ÖVP, wie Klubobmann Wöginger, sowie den Freiheitlichen einer dringenden Adaption bedürfen, während andere ÖVP-Vertreter, wie bspw. die Bundesministerin Edtstadler oder der (angeblich gar nicht) grüne Bundespräsident Van der Bellen schon Schnappatmung bekommen, wenn man nur einen Beistrich daran ändern wolle.

Der Einfachheit haben wir die fünfzehn Punkte hier einmal aufgelistet.


Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Artikel 2 – Recht auf Leben
Artikel 3 – Verbot der Folter
Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren
Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Artikel 12 – Recht auf Eheschließung
Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde
Artikel 14 – Diskriminierungsverbot
Artikel 15 – Abweichen im Notstandsfall


Die aufgelisteten Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention hören sich in den Ohren des Durchschnittsösterreichers gleichzeitig vernünftig wie auch vollkommen normal an. Kein einziger Punkt, der nicht in unseren Breiten wirklich in Fleisch und Blut der Menschen und des Staates übergegangen ist. Eine Liste des Anstands. Was will man also ändern?

Nun, diese Liste des Anstands ist eigentlich gar nicht das Problem, sondern die damit verbundene Unterwerfung gegenüber der Rechtssprechung des EGMR, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der in seiner – sagen wir kreativen – Auslegung einzelner Punkte den Staaten die Asylwelt zur Asylhölle macht.

So schützt der Artikel 6 den sicheren und Name und Ansehen losgelösten Status des Menschen vor Gerichten, in Verfahren. Alle Menschen sollen vor dem Gesetz gleich sein, von der Justiz gleich behandelt werden. Nanona… Daß dieses Recht auf ein faires Verfahren allerdings ein gezieltes und systematisches Verzögern, ein aktives Nichtmitwirken und Bremsen des Verfahrens beinhaltet, kann man sich eventuell bei einem Strafprozess noch irgendwie vorstellen. Der Angeklagte will schließlich seine Haut retten, oder so teuer wie möglich verkaufen, und er ist daher auch nicht an der Mithilfe zur Aufklärung verpflichtet. Der Asylwerber ist allerdings nicht Angeklagter und muß im Falle der Beendigung des rechtsstaatlichen Verfahrens nicht mit Haft- oder Geldstrafen rechnen, sondern mit der schützenden Hand der Republik, mit Versorgung und Obdach. Natürlich nur, wenn seine Angaben und sein Fluchtgrund richtig sind. Es ist daher Nonsens, daß sich der Staat, die Republik, und damit wir Bürger nicht gegen Asylwerber wehren dürfen, die durch wiederholte Falschangaben, durch gezieltes Verzögern, das gesamte Verfahren wieder und wieder verschleppen und verzögern, um dann, nachdem Jahre vergangen sind, eine angebliche Vollintegration und ein intaktes soziales Umfeld ins Treffen führen, um dann auf humanitäres Bleiberecht zu pochen. Da wird der Rechtsstaat an der Nase herumgeführt und der EGMR gibt der Person auch noch Recht, die zuvor genau den Staat, der ihm Schutz und Versorgung bieten soll, angelogen hat.

Der Artikel 8 das Privat- und Familienleben. So weit so gut. Das beinhaltet auch, daß der Mensch nicht durch Willkür am Ausleben seiner familiären Kontakte gehindert werden darf. Auch klar. Nun sieht es der EGMR allerdings als Verstoß gegen diesen Artikel 8 an, wenn man den ungezügelten Nachzug von Familien unterbinden will. Das sogenannte „Ankersystem“ mit einem Familienmitglied, das im Zielland den Asylstatus oder auch nur die Duldung anstrebt, um dann nach Rechtskraft die fünf- bis fünfzigköpfige Familie mit behördlicher Unterstützung nachzuholen, basiert darauf. Das Unterbinden dieser Familienzusammenführungen hat in den Augen der Durchschnittsbürger nichts mit „staatlicher Willkür“ zu tun. Und auch die Genfer Flüchtlingskonvention sieht den Schutz des Verfolgten als individuelle Angelegenheit und nicht als Family Business.

Nach derzeit gängiger Spruchpraxis genügen mehrere gerichtliche Verurteilungen auch nicht, um den undankbaren Schutzsuchenden auch abschieben zu können und ihn so wieder loszuwerden.

In einer Pressekonferenz umrissen der freiheitliche OÖ-Landesobmann und Vizelandeshauptmann Dr. Manfred Haimbuchner, sowie der Linzer Sicherheitsstadtrat Dr. Michael Raml die gesamte Problematik rund um die EMRK und den EGMR. Sie hatten keinerlei Scheu auch über den Austritt aus diesem Übereinkommen laut nachzudenken. Denkverbote zu dem Thema lehnten beide – gerade in der sich dramatischer zuspitzenden Situation – kategorisch ab. So schlugen Dr. Haimbuchner und der für seine Expertise im Verfassungsrecht bekannte Dr. Raml eine österreichische Menschenrechtskonvention vor, die genauso die in der EMRK umfaßten Grundsätze enthält, aber den Staat und seine Bürger nicht zu wehrlosen Zuschauern macht, wenn eine Migrationswelle über das Land schwappt, die mit den Mitteln der 1950ern nicht administrierbar ist. Als Sofortmaßnahmen stellten sie folgenden Katalog vor:

1. Keine weitere Annahme von Asylanträgen
2. Strikte und kompromisslose Vorgehensweise bei straffälligen Asylwerbern
3. Sofortige Beendigung des Asylverfahrens bei unwahren Angaben
4. Befristung und regelmäßige Überprüfung von Asylberechtigungen
5. Grenzen dicht machen für illegale Migranten


Dr. Haimbuchner, wie Dr. Raml waren in ihren Ausführungen realistisch genug, darauf hinzuweisen, daß im Falle einer Umsetzung dieser Punkte diverse EU-Granden und der EGMR im Dreieck springen. Allerdings sollten die Interessen der Österreicher über den Befindlichkeiten der Damen und Herren von EU und EGMR stehen. Als Dr. Raml auch noch ausführte, daß Österreich mit seinem Zugang, die EMRK als Verfassungsgesetz zu haben, und sich keine Vorbehaltsmöglichkeiten zu sichern, ziemlich alleine unter den Vertragsstaaten dasteht, wurde einiges klar.
Man wird über kurz oder lang (eher über kurz) über dieses Vertragswerk nachdenken müssen. Und wenn die vielen anderen Vertragspartner – von Aserbaidschan über Island bis Grönland – keinen Anlaß zur Bewegung in der Sache sehen, wird sich Österreich eben selbst bewegen müßen.
Und, geschätzte Leserinnen und Leser, seien wir uns doch ehrlich: „Österreichische Menschenrechtskonvention“! Das hört sich doch gut an, und man kann sich sicher sein, daß diese durchaus Vorbildwirkung haben könnte.


Wir wünschen Ihnen noch einen angenehmen Sonntag!
Bleiben Sie uns gewogen!
Bitte unterstützen Sie die heimische Wirtschaft!



Fotos:
Interview Dr. Haimbuchner, Dr. Raml: screenshot Facebook / Manfred Haimbuchner
Verhandlungssaal EGMR in Straßburg: wikimedia / Adrian Grycuk / cc by-sa 3.0 pl

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