Demokratie! Eine Liebeserklärung! EXTRA
Was passiert, wenn die Grenzen zwischen Legislative, Exekutive und Judikatur zu schwammig werden? Nichts Gutes. Wenn politische Programmatik und ideologisierte Wertvorstellungen in die Urteilsfindung und folglich in die Urteilsbegründungen einfließen, sollten Alarmglocken schrillen. Hier könnte eine gefährliche Grenze überschritten worden sein.
Aktueller Anlaß zu diesen Gedanken ist ein Urteil des Landesverwaltungsgerichtshofs von Vorarlberg. Es ging um die Beschwerde eines Herrn, der zu einer Geldstrafe von 70 Euro verpflichtet worden war, gegen die er rechtlich vorging. Der Herr hatte als Klimaschutzaktivist eine Demonstration organisiert und sich dann nicht an die behördlichen Auflagen und den rechtlichen Rahmen dafür gehalten.
Unbestritten ist das Demonstrationsrecht ein unbeschreiblich wichtiges und schützenswertes Rechtsgut. Bürger sollen ihre Anliegen öffentlich artikulieren können. Sie sollen das Recht haben, sich zu versammeln und andere Bürger, Politik und Medien auf ihre Themen aufmerksam machen können. Dieses Recht soll jedoch nicht zum Nachteil und Schaden anderer Menschen führen. Und aus diesem Grunde gibt es auch rechtliche Rahmen für dieses demokratische Grundrecht.
Nun hat der Organisator einer Klimaschutz-Demo die Grenzen dieses rechtlichen Rahmens überschritten und wurde als Verantwortlicher zur – nicht unbedingt existenzbedrohenden – Strafzahlung in der Höhe von 70 Euro verpflichtet. Der Organisator berief dagegen und das Landesverwaltungsgericht senkte die Strafhöhe auf 40 Euro ab. Entscheidend ist jedoch nicht das „Wieviel“, sondern das „Warum“. In der Urteilsbegründung werden Argumente geliefert, die zum Staunen anregen sollten:
„… dass selbstlose, ehrhafte und dringende Beweggründe Anlass für sein Verhalten gewesen seien. Als Bürger sei es seine Pflicht, die VolksvertreterInnen dazu zu mahnen und zu bestärken, ihrer obersten Aufgabe – nämlich Schaden von der Bevölkerung abzuwenden – nachzukommen. Mit dem vom Land Vorarlberg am 04.07.2019 ausgerufenen Klimanotstand sei das Bekenntnis ausgesprochen und die Voraussetzungen gegeben, um Maßnahmen zu setzen, die dem Ausmaß der Bedrohung, dem wir alle ausgesetzt seien, gerecht werden zu können. Tatsache sei allerdings, dass die so existenziell erforderlichen Maßnahmen von den VolksvertreterInnen einfach nicht gesetzt werden würden. Es liege ohne jeden Zweifel ein entschuldigender Notstand vor. … Angesichts dieser existenziellen Bedrohung sei ihre sichtbare – absolut gewaltfreie und friedlichen Aktionen vor dem Landhaus zuzugestehen…“
Die in „Gender-Deutsch“ verfaßte Begründung bewertet die Beweggründe des Beschwerdeführers als „selbstlos“ und „ehrhaft“. Eine derartige moralische Benotung ist mehr als fragwürdig. Zudem wird folgende Aussage vorgebracht: „…Tatsache sei allerdings, dass die so existenziell erforderlichen Maßnahmen von den VolksvertreterInnen einfach nicht gesetzt werden würden…“
Diese Bewertung und Einmischung eines Organs der Judikative am Wirken der Exekutive ist ungeheuerlich.
Aufgegriffen wurde dieses Thema von der Verfassungssprecherin einer im Nationalrat vertretenen Oppositionspartei, die ihren zu 100% nachvollziehbaren Standpunkt in einer ots-Aussendung darlegte.
Bereits veröffentlichte Folgen:
Demokratie! Eine Liebeserklärung!
Demokratie! Eine Liebeserklärung! Teil 2
Demokratie! Eine Liebeserklärung! Teil 3
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