Der Umgang der vereinigten Staaten mit Asylwerbern unterscheidet sich in wesentlichen Aspekten von dem, was in Europa und speziell in Österreich zur Praxis wurde. So wurde vom Bundesgericht festgestellt, daß ein illegaler Grenzübertritt grundsätzlich eine Straftat darstellt. Diese Bewertung ist durchaus nachvollziehbar, wenn ein Staat die Kontrolle über die aufhältigen Menschen ernst nimmt. Ein Staat, der sein Staatsgebiet zum Durchhaus erklärt, hat ein wesentliches Element des Daseins als Staat ab- und aufgegeben. Der in EU-Ländern häufig genannte Einwand, daß man sich im Schengenraum befinde und damit keine Kontrolle möglich und nötig wäre, ist unrichtig und widerspricht dem ursprünglichen Sinn des Schengenabkommens. Schengen bedeutet für die Teilnehmerstaaten nicht mehr und nicht weniger, als daß sich die Teilnehmerstaaten soweit untereinander vertrauen, daß es zu kontrollfreien Reisebewegungen kommen kann. Die Ausdehnung dieses Privilegs auf Nicht-Schengen-Bürger ist eine Fehlinterpretation dieser Regelung.
Mit der soweit logischen Feststellung, daß ein illegaler Grenzübertritt auch eine strafbare Handlung darstellt, kann und muß man all jene Personengruppen, die nicht auf schnellstem Wege nach Asyl und Schutz suchen, sondern nach eigenem Gusto Wanderbewegungen unternehmen, als das einordnen, was sie sind: Illegale Grenzgänger ohne Anspruch auf einen Schutzstatus und in Folge ohne Anspruch auf Bleiberecht.
Problematisch ist im EU-Raum natürlich die mehr als europafeindliche (hier trifft der Ausdruck einmal zu) Auslegung der Menschenrechtskonvention, sowie der Genfer Flüchtlingskonvention. Beide Abkommen bedürfen längst einer den Ansprüchen unserer Zeit gerechte Adaptionen, da ihre Wurzeln im noch frischen Schrecken des gerade zu Ende gegangenen zweiten Weltkriegs, bzw. den Anforderungen des kalten Kriegs zwischen Ost und West liegen.
Dabei wäre es ratsam, einmal die brauchbaren Praktiken der USA zu kopieren und nicht nur die Unsinnigkeiten zu imitieren.
Asylrecht – USA als Vorbild?
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