Gedanken zur Zukunft der Staatsbürgerschaft

In einer viel zu wenig beachteten Pressekonferenz präsentierte der freiheitliche Landeshauptmannstellvertreter Dr. Manfred Haimbuchner seine Ideen, seine Sicht zur Zukunft der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Die österreichische Staatsbürgerschaft ist laut „Henley & Partners“ einer der wertvollsten der Welt. Laut dem „Henley-Passport-Index“ rangiert der Pass der Republik Österreich weltweit auf dem dritten Platz. Der Besitz einer Staatsbürgerschaft ist das gesetzliche Bekenntnis des Bürgers/der Bürgerin zu seinem/ihrem Staat, sie verleiht dem Inhaber/der Inhaberin zum Teil enorme Rechte und verpflichtet den Staat gegenüber der Person diese Rechte zu gewähren und gegenüber anderen zu schützen. Daher können die Erlangung bzw. die Verleihung einer Staatsbürgerschaft, samt der Rechte und Pflichten, nur am Ende eines gelungenen und erfolgreichen Integrationsprozess stehen. Für diesen Prozess sind strenge Maßstäbe notwendig, denn ein Staat sollte die damit einhergehenden Rechte nur sehr sorgfältig vergeben.

1. Einbürgerungsstatistik
Im Jahr 2023 kam es in Oberösterreich insgesamt zu 1.808 Einbürgerungen, was gleichzeitig die höchste Anzahl seit zehn Jahren bedeutet. Seit 2015 ist Österreich mit einem zuvor nicht gekannten Zustrom an Migranten konfrontiert, welche in großen Teilen bereits 2021 die Wartefrist auf die österreichische Staatsbürgerschaft erfüllt haben. Auch bei den Neuanträgen zieht sich die Entwicklung der steigenden Zahlen fort. Auch hierbei ist dies auf die große Anzahl nach Österreich kommender Migranten zurückzuführen.

2. Verleihung der Staatsbürgerschaft erst nach 10 Jahren
Aus der bisherigen Verleihungspraxis, basierend auf der derzeit gültigen Rechtslage, lässt sich erkennen, dass die ein Großteil der Staatsbürgerschaften bereits nach sechs Jahren vergeben werden. Eine klare gesetzliche Regelung, welche eine Verleihung erst nach zehn Jahren erlaubt, würde dieser Praxis Einhalt gebieten. Ausnahmeregelungen für einen Erwerb der Staatsbürgerschaft bereits nach sechs Jahren sollen zwar nicht grundsätzlich abgeschafft, jedoch erheblich reduziert werden, was für die Antragsteller/innen eine vereinfachte Rechtsanwendung und eine gesteigerte Rechtssicherheit bedeuten würde:
– Verleihung der Staatsbürgerschaft nach 6 Jahren nur mehr für EWR-Bürger/innen:
Aufgrund der kulturellen Gemeinsamkeiten haben EWR-Bürger/innen, bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen, weiterhin nach sechs Jahren die Möglichkeit, eine österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen.
– Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen:
Die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist für Drittstaatsangehörige ebenfalls zu vereinheitlichen. Frühestens nach zehnjährigem dauerhaften Aufenthalt in Österreich sollte dem Drittstaatsangehörigen unter der Voraussetzung, dass der Betroffene einen absolvierten Sprachkurs auf B2-Niveau vorweisen kann, die Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Falls der Werber/die Werberin lediglich ein Sprachniveau auf B1-Niveau nachweisen kann, ist die Frist, von zehn auf 15 Jahre zu verlängern.
– Vereinheitlichung der Regeln für Asylberechtigte:
Die Etablierung einer zehnjährigen Wartefrist ohne Ausnahmen ist auch bei Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigen zweckdienlich. Nach dieser und der Absolvierung eines Sprachkurses auf B2-Niveau hätte die Person ein Anrecht auf die „Staatsbürgerschaft auf Probe“ für 10 Jahre. Die zu absolvierende Deutschprüfung ist ausschließlich durch den „Österreichischen Integrationsfonds“ (ÖIF) abzunehmen. Fälle in der Vergangenheit haben gezeigt, dass die bisherige Praxis, bei der die Prüfung bei den Sprachinstituten abgelegt wird, welche zugleich auch die Sprachkurse anbieten, missbrauchsanfällig ist.

3. Staatsbürgerschaft auf Probe für Asylberechtigte
Österreichischen Behörden ist es gesetzlich untersagt, Daten aus dem Heimatland des Asylberechtigten anzufordern. Dieses Konzept hat seine Berechtigung, denn wird der Asylberechtigte in seiner Heimat verfolgt, sollten die dort ansässigen Behörden nicht durch eine österreichische Anfrage erfahren, dass die betroffene Person in der Republik Österreich aufhältig ist. Jedoch muss bei dieser Thematik besonders das Interesse der österreichischen Gesellschaft berücksichtigt werden, niemanden einzubürgern und mit allen Rechten und Pflichten auszustatten, von dem nicht bekannt ist, wie er sich in seinem Heimatland verhalten hat. Die Behörden wissen nicht, ob der/die Antragssteller/in in seinem/ihrem Heimatland straffällig wurde. Ebenso bleiben die Behörden im Unklaren, ob die Person in ihrer Heimat durch extremistische oder antisemitische Tendenzen auffiel. Mit der „Staatsbürgerschaft auf Probe“ würde dieser Problematik Rechnung getragen werden. Sollte der/die ehemals Asylberechtigte, nun österreichische/r Staatsbürger/in auf Probe, in einem Zeitraum von zehn Jahren gegen einschlägige Strafbestimmungen, wie Beteiligung oder Gutheißen von terroristischen Straftaten, verstoßen, führt dies zum Verlust der erworbenen Staatsbürgerschaft.

Staatenlosigkeit
Trotz einem etwaigen Entzug der Staatsbürgerschaft in der Probezeit würde dies in den meisten Fällen zu keiner Staatenlosigkeit bei der betroffenen Person führen. Ähnlich der Regelung, dass die österreichischen Behörden nicht mit den Behörden des entsprechenden Heimatlandes in Kontakt treten dürfen, darf auch der/die Asylberechtigte aufgrund internationaler Bestimmungen nicht gezwungen werden, mit diesen Kontakt aufzunehmen. Aufgrund dieser Regelung behalten Asylberechtigte in aller Regel die Staatsbürgerschaft ihres Herkunftsstaates, was bei einem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Staatenlosigkeit verhindert.

4. Verlust der Staatsbürgerschaft
– Falschangaben bzw. Erschleichung:
Um missbräuchlichem Verhalten präventiv vorzubeugen, muss der Verlust der Staatsbürgerschaft bei Behördentäuschung ex lege festgeschrieben werden. Beispielhaft soll hier das Anwenden von betrügerischen Maßnahmen zur Erlangung eines Zeugnisses über ausreichende Deutschkenntnisse angeführt werden. Ebenso sind damit falsche Angaben zur Person oder das Vorlegen falscher Urkunden gemeint.

– Gebrauch der ursprünglichen Staatsbürgerschaft für Vorteile:
Das zuvor beschriebene Szenario, in dem der Asylberechtigte seine ursprüngliche Staatsbürgerschaft, aufgrund berechtigter Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen, trotz der Verleihung der österreichischen behalten darf, darf andere geltende gesetzliche Bestimmungen zur Doppelstaatsbürgerschaft nicht unterwandern. Falls eine betroffene Person die ursprüngliche Staatsbürgerschaft des „Verfolgerstaates“, ohne dass sich wesentliche politische Veränderungen im Herkunftsstaat ergeben haben, für Vorteile jedweder Art im entsprechenden Heimatland verwendet, muss dies mit einem Entzug der österreichischen Staatsbürgerschaft einhergehen. Unter Gebrauch würde unter anderem die Nutzung zur Beschaffung von Eigentum oder zur Regelung von Erbschaftsangelegenheiten fallen, da in diesen Fällen Fluchtgrund, sowie Verfolgung der Person fraglich erscheinen.

– Reise in den Herkunftsstaat:
Ähnlich wie beim Gebrauch ist auch eine etwaige Heimreise in den „Verfolgerstaat“, bei unveränderter politischer Lage, mit einem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft zu ahnden, da, wie auch schon beim Gebrauch, der angegebene Fluchtgrund nie bestanden hat oder die betroffene Person falsche Angaben zu einem den Fluchtgrund begründenden Eigenschaft bei der Behörde einbrachte.

5. Verpflichtende Absolvierung eines Grundwertekurses
Um zu gewährleisten, dass sich Fremde, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Geburt erlangt haben, auch mit den Werten und der Kultur der Republik Österreich identifizieren, haben Personen, welche die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft anstreben, einen verpflichtenden Wertekurs zu absolvieren, der wiederum mit einer eidesstaatlichen Erklärung und einem Bekenntnis zur Republik Österreich abgeschlossen wird. Die bestehenden Voraussetzungen eines Nachweises über Deutschkenntnisse und der schriftlichen Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und Grundprinzipien, sowie der Geschichte Österreich und des entsprechenden Bundeslandes, würden durch diese Maßnahme zusätzlich untermauert und die Identifikation des Staatsbürgerschaftswerbers/der Staatsbürgerschaftswerberin mit unserem Land bestärkt werden.

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