Juristische Fallen beim Gebrauchtwagenkauf

Rechtsanwalt Dr. Mötz gibt ein paar Tipps

Der Kauf oder Verkauf eines gebrauchten Autos ist für manche alltäglich, für die meisten aber doch eine größere Sache – und das wegen der Wichtigkeit des fahrenden Untersatzes im Alltag meist nicht nur aus finanzieller Sicht. Umso ärgerlicher ist es, wenn hier etwas schief geht und es nach dem Kauf oder Verkauf zu juristischen Problemen kommt. Solche Probleme sind dabei allerdings alles andere als selten und können vor allem auch von unterschiedlichster Art sein. Daher sollen an dieser Stelle exemplarisch nur Gewährleistung und Garantie als zwei der in der Praxis am häufigsten missverstandenen rechtlichen Problemstellungen erwähnt werden, um beim geneigten Leser der nachfolgenden Zeilen das Bewusstsein dafür geschärft wird, dass man beim Kauf oder Verkauf des motorisierten Gefährts nicht nur unter die Motorhaube, sondern auch in den Kaufvertrag schauen sollte.



Das wohl jedem Käufer und Verkäufer eines Fahrzeugs irgendwie gegenwärtige Thema ist das der Gewährleistung (nicht zu verwechseln mit der Garantie, dazu gleich noch unten). Gewährleistung bedeutet – kurz zusammengefasst – dass der Verkäufer gegenüber Käufer dafür haftet, dass der Kaufgegenstand im Zeitpunkt seiner Übergabe an den Käufer die gewöhnlich vorausgesetzten oder vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweist. Ist das nicht der Fall, ist der Kaufgegenstand also mangelhaft, kann der Käufer gegenüber dem Verkäufer bestimmte Gewährleistungsbehelfe geltend machen (Reparatur, Austausch, Preisminderung, Vertragsrückabwicklung). Wesentlich ist dabei, dass die Mängel für das Bestehen eines Gewährleistungsanspruchs schon im Übergabezeitpunkt vorhanden gewesen sein müssen. Der Gewährleistungsanspruch kann bei beweglichen Sachen zwei Jahre ab Lieferung, das heißt in aller Regel ab Übergabe des Fahrzeugs, geltend gemacht werden.



Die Gewährleistung muss bei einem Kauf nicht extra vereinbart werden, da sie im Gesetz – auch für Privatverkäufe – vorgesehen wird. Es muss daher, wenn es bei einem Kauf keine Gewährleistung geben soll, zwischen den Vertragsparteien ein Gewährleistungsausschluss vereinbart werden. Unter Privaten ist das beim Fahrzeugkauf ohne weiters möglich, ein Unternehmer – das heißt bei KFZ meist ein Autohändler – kann die Gewährleistung beim Verkauf eines Fahrzeugs gegenüber einem Konsumenten – also einer Privatperson – aber nicht ausschließen, sondern höchstens die Frist zur Geltendmachung von zwei Jahren auf ein Jahr reduzieren. Dass Händler trotzdem gerne die Gewährleistung in ihren Kaufverträgen ausschließen ist zwar Fakt, aber unwirksam und es besteht daher trotz Ausschluss ein Anspruch des privaten Käufers.

Aber Achtung: Die Gewährleistungsausschlüsse für Private in vielen der im Internet auffindbaren KFZ-Musterkaufverträge sind nur eingeschränkt wirksam. Ein genereller Gewährleistungsausschluss („jede Gewährleistung ausgeschlossen“) ist nämlich dann nicht wirksam, wenn eine bestimmte Eigenschaft des Kaufgegenstands ausdrücklich vertraglich zugesichert wurde. Dazu reicht es oft schon aus, dass diese Eigenschaft im Vertrag extra angeführt wird, was beispielsweise beim Kilometerstand häufig der Fall ist. Bei einem manipulierten Tacho bedeutet das für den Verkäufer (der selbst gar nichts von der Manipulation wusste und das Auto vielleicht selbst schon mit falschem Kilometerstand gekauft hat), dass er trotz Gewährleistungsausschluss dem Käufer gegenüber für die Richtigkeit der im Vertrag angegebenen Laufleistung Gewähr leisten muss.



Eine Garantie geht meistens über die Gewährleistung hinaus, ist aber grundsätzlich freiwillig und kann im Wesentlichen auch von ihrem Inhalt her relativ frei vereinbart, also z.B. nur unter bestimmten Bedingungen gewährt werden. Grundsätzlich versteht man unter Garantie eine verschuldensunabhängige Zusage, dass eine Sache für einen bestimmten Zeitraum jedenfalls die vereinbarten Eigenschaften behält, also beispielsweise ein KFZ ein Jahr lang funktioniert. Dabei ist es meistens irrelevant, wann der Mangel entstanden ist, er muss nur im Garantiezeitraum eingetreten sein. Da es kein Recht auf Garantie gibt, muss diese nicht extra ausgeschlossen werden (auch wenn viele Vertragsmuster einen Garantieausschluß enthalten).



Gewährleistung und Garantie sind nur zwei Beispiele für mögliche Grundlagen für eine rechtliche Auseinandersetzung nach dem Gebrauchtwagenkauf. Guter Rat in diesem Zusammenhang ist aber oft nicht teuer und sollte daher auch gesucht werden, egal ob vom Rechtsanwalt oder vom Autofahrerclub.




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