Wenn die Weihnachtssocken nicht passen…

Manch einer freut sich über sein Weihnachtsgeschenk, ein anderer ist damit aus welchem Grund auch immer nicht zufrieden, möchte es zurückgeben oder hat gar etwas Kaputtes geschenkt bekommen. Daher ist die Zeit nach Weihnachten immer auch die Zeit der Rückgaben und Umtausche – doch welche Rechte habe ich als Käufer überhaupt? Muss der Verkäufer die hässlichen Wollsocken zurücknehmen oder das defekte Mobiltelefon austauschen?

Bei der Beantwortung dieser Frage gilt es grundlegend zwischen zwei unterschiedlichen Fällen zu unterscheiden: Defekter Ware und Ware die in Ordnung ist aber einfach nur nicht gefällt, nicht passt oder ähnliches.

Im ersten Fall, also bei defekter Ware, gibt es einen gesetzlichen und gegenüber Verbrauchern vertraglich nicht ausschließbaren Anspruch auf Gewährleistung (der nicht mit einer freiwillig vom Verkäufer oder Hersteller übernommenen Garantie verwechselt werden darf). Dieser besteht, sofern die Ware schon im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer mangelhaft war – wenn sie also nicht die gewöhnlich vorausgesetzten oder beworbenen Eigenschaften hat, also zum Beispiel nicht funktioniert, beschädigt ist und so weiter. Im Falle eines solchen Mangels hat der Käufer einen Gewährleistungsanspruch gegen seinen Vertragspartner, den Verkäufer. Dieser Gewährleistungsanspruch besteht primär in der Verbesserung, also der Reparatur, oder im Austausch der Kaufsache. Die Wahl, ob verbessert oder ausgetauscht wird, hat der Käufer, außer es wäre dem Verkäufer einer der Gewährleistungsbehelfe nicht zumutbar, beispielsweise weil vorhergehende Reparaturversuche schon erfolglos waren oder eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Erst wenn keiner der primären Gewährleistungsbehelfe möglich oder (wirtschaftlich) sinnvoll ist, kommen die so genannten sekundären Gewährleistungsbehelfe zum Zug, also die Rückabwicklung in Form der Rückgabe der mangelhaften Kaufsache gegen Rückzahlung des Kaufpreises oder aber die Preisminderung, wobei diese nur bei geringfügigen Mängeln verlangt werden kann.

Während die Gewährleistung bei mangelhafter Ware (außer zwischen Privaten) ein zwingender gesetzlicher Anspruch des Käufers ist, gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Austausch oder Rücknahme von Ware die nicht mangelhaft ist sondern lediglich nicht gefällt oder nicht passt. Wenn ein Verkäufer beispielsweise unpassende Kleidung zurücknimmt, dann kann er das nach seinen eigenen Bedingungen machen. Es gibt also zum Beispiel kein Recht darauf, den Kaufpreis in bar statt in Form eines Gutscheins erstattet zu bekommen oder dass die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgegeben werden kann. Wenn der Verkäufer aber bereits vor dem Kauf bestimmte Modalitäten der Warenrücknahme zugesichert hat, beispielsweise die bedingungslose Rücknahme innerhalb von 14 Tagen gegen Barrückzahlung des Kaufpreises bewirbt, dann ist er an diese Bedingungen auch gebunden. Ansonsten ist aber jede Rücknahme von der Kulanz des Verkäufers abhängig. Alleine die Tatsache, dass heut zu tage viele Verkäufer ihre Ware auch ohne nähere Begründung wieder zurücknehmen, bedeutet nicht, dass es hierauf irgendein gesetzliches Recht des Käufers gäbe.

Dr. Burkhard Mötz ist selbständiger Rechtsanwalt in der Kanzlei Grundei in 1010 Wien.

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